Heilpraktiker Kosmetikerin

Das Ausüben der Heilkunde durch KosmetikerInnen

Heilpraktiker Kosmetikerin: Bekannt dürfte sein, dass Kosmetikerinnen das Spritzen von Arzneimitteln, sei es zur Schmerzbetäubung oder aus sonst einem Grund, verboten ist. Dies betrifft jede Form von Spritzen, subkutan, intramuskulär und intravenös. Überhaupt hat die Rechtsprechung seit Jahrzehnten den Graubereich, in dem Kosmetikerinnen den Bereich zur Heilkunde überschreiten, relativ klar beschrieben.

Ausgangspunkt aller Überlegungen war und ist für die Rechtsprechung die Definition des Heilkundeausübens nach dem § 1 (2) des Heilpraktikergesetzes. Nach diesem ist im Kern für das Behandeln und Lindern sowie das Feststellen von Krankheiten eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich. Da dies eine so dehnbare Definition ist, dass sie selbst dem Juristen immer wieder Auslegungsprobleme bereitet, hat die Rechtsprechung zwei Definitionspräzisierungen entwickelt, die sich bis heute gehalten haben:

Zum einen die „Eindruckstherapie“, zum anderen die „Theorie von der objektiven Gefährlichkeit“. Erstere bejaht schon dann das Ausüben der Heilkunde, wenn der Patient subjektiv den Eindruck gewinnt, nun behandelt zu werden.
Für die Befürworter der zweiten Theorie liegt Behandeln dann vor, wenn eine Methode Fachwissen verlangt, invasiv ist (also „unter die Haut geht“) und die Methode Risiken und Nebenwirkungen haben kann, beispielsweise bei bestimmten Hygieneanforderungen. Diese Theorien bereiten in der Praxis jedoch Probleme. Hierzu einige Beispiele:

Das Verwaltungsgericht Gießen hat für ein Piercingstudio, das unter Schmerzmedikation so genannte Intimpiercings anbot, eine Heilpraktikererlaubnis verlangt, da die Gabe von Schmerzmitteln – auch durch Spritzen – als Heilkundeausübung zu qualifizieren sei. Das Faltenunterspritzen mit Hyaluronsäure ist ebenfalls als Heilkundeausübung qualifiziert worden, desgleichen Akupunktur und die Anwendung Chinesischer Kräuter zu kosmetischen Zwecken (solche Kräuter sind regelmäßig nämlich Arzneimittel).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage halten sich hartnäckig folgende Gerüchte, die regelmäßig aber dünnes Eis für die Kosmetikerin darstellen. Es sei jedenfalls dann keine Heilkunde, wenn eine Maßnahme nur kosmetischen Zwecken dient, nicht aber der Behandlung von Krankheiten. Diese Hypothese ist falsch, da sie die Theorie von der objektiven Gefährlichkeit konterkariert.

Es sei jedenfalls erlaubt, Spritzen zu setzen, wenn nur ein Arzt oder Heilpraktiker die leitende Oberhoheit im Kosmetikstudio habe. Auch dies ist unrichtig, der Arzt oder Heilpraktiker darf spritzen und therapeutische Entscheidungen nicht auf Hilfspersonal und Gesundheitsfachberufe delegieren. Er muss also, wenn überhaupt, stets neben der Kosmetikerin stehen und das Spritzen selbst überwachen (und auch das ist höchst grenzwertig), und nicht nur allgemein in der Praxis anwesend sein.

Die Kosmetikerin ist also am besten abgesichert, wenn sie eine Doppelqualifikation als Heilpraktikerin hat, wenn sie invasive kosmetische Methoden anbieten möchte. Als Heilpraktikerin kann sie nämlich auch Injektionen verabreichen, sofern sie dabei nicht Betäubungsmittel im Sinne des BTMG oder verschreibungspflichtige Medikamente verwendet. Ansonsten darf die Kosmetikerin nur solche invasiven Methoden anbieten, die seit jeher zum traditionellen Berufsbild der Kosmetikerin gehören, z. B. das Öffnen von Milien. Spritzen gehört jedenfalls nicht zum traditionellen Berufsbild, egal ob mit oder ohne Aufsicht. Wer zudem den Aufwand, Heilpraktikerin zu werden, scheut, sollte sich wenigstens um einen so genannten Spritzenschein bemühen, wobei jedoch anzumerken bleibt, dass dieser nur dann hilft, wenn tatsächlich ein Arzt die Oberaufsicht im Kosmetikstudio hat. Zusammenfassend bleibt also fest zu halten, dass einen Kosmetikerin bei ihren Leisten bleiben sollte.