Abmahnung als Heilpraktiker – das ist meist erstmal ein Schock! Haben Sie eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb erhalten, verbunden mit einer Unterlassungsverpflichtungserklärung, in der viele der Formulierungen Ihrer Homepage aufgelistet werden, und Sie wissen nicht, wie Sie sich jetzt verhalten sollen? Dann lesen Sie weiter!

Warum wurden Sie überhaupt abgemahnt?

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) soll Verbraucher vor Täuschungen schützen. § 3 HWG verbietet z.B., dass man Verfahren, Medikamenten, Techniken oder anderen Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit zuschreibt, die sie nicht haben. Außerdem darf nicht der Eindruck erweckt werden, dass der Patient bei Anwendung der Methode einen Erfolg erwarten kann.

Wann immer ein Heilpraktiker eine wissenschaftlich nicht bewiesene (weil vielleicht nicht beweisbare?) Methode anbietet, verstößt er also gegen § 3 HWG, wenn er irreführende Werbung betreibt: Er behauptet hinsichtlich einer Heilmethode eine Wirkung, die sie nicht hat. Denn eine Wirkung hat eine Methode nur, wenn die Wirkung muss durch randomisierte, placebokontrollierte Doppelblindstudien mit adäquaten statistischen Auswertungen bewiesen wurde, und die Studie muss durch Veröffentlichung in der Fachpresse (z.B. im LANCET) in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden sein (BGH-Urteil vom 06.02.2013). Studie allein reicht also nicht, die Veröffentlichung in der Fachpresse gehört zwingend dazu.

Was sollen Sie mit der Abmahnung machen?

Sie sollten die Unterlassungsverpflichtungserklärung keinesfalls sofort unterzeichnen. Denn auch wenn es verführerisch erscheint, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, hat diese scheinbar preisgünstige Variante einen wesentlichen Nachteil: Sie schließen damit einen einseitigen Vertrag mit dem Abmahnverein, der für Sie nur Nachteile hat, für den Abmahnverein hingegen nur Vorteile. Denn der Abmahnverein will ja nicht nur, dass Sie alle bemängelten Formulierungen aus Ihrer Seite entfernen (vielleicht kann man manche ja noch retten oder abschwächen?). Sondern eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ergibt ja nur Sinn, wenn ein Vertragsstrafenversprechen darin enthalten ist.

Was ist ein Vertragsstrafenversprechen?

Sie verpflichten sich in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung normalerweise, jeden einzelnen zukünftigen Verstoß mit Sicherheit auszuschließen und darüber hinaus zu garantieren, dass der aktuelle Verstoß komplett beseitigt wurde. Und der Abmahnverein wird Sie genau im Blick behalten, denn jeder einzelne Verstoß kostet in der Regel € 5.000,- Vertragsstrafe, gleichgültig, wann er passiert. Und es ist schwer leistbar, sicherzustellen, dass alle Internetwerbung, alle Einträge in Sozialen Medien (Facebook) oder Archiven von Suchmaschinen von den abgemahnten Formulierungen gesäubert sind. Außerdem können Ihnen auch fremde Einträge zugerechnet werden, wenn Sie dorthin verlinken.

Gehen Sie zum Anwalt.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, ob Sie die Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben oder erstmal verhandeln sollten. Vielleicht kann man einige Formulierungen noch retten oder den Gegenstandswert herabsetzen? Unsere Kanzlei kennt nicht nur alle Urteile der letzten zehn Jahre zum Thema, wir sind auch erfahren darin, Formulierungen zu finden, die dem ursprünglichen Gehalt möglichst nahe kommen, ohne ihrerseits abmahngefährdet zu sein.

Keine Angst vor einer Klage!

Im schlimmsten Fall wird der Abmahnverein Sie verklagen. Dadurch entstehen dann zwar höhere Anwalts- und Gerichtskosten, aber sogar wenn Sie verlieren, enthält die Gerichtsentscheidung kein Vertragsstrafenversprechen. Sie werden „nur“ verurteilt, bei künftigen Verstößen ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu zahlen. Da der Abmahnverein – anders als bei der Vertragsstrafe – keinen eigenen finanziellen Vorteil daraus hat, wenn Sie gegen das Urteil verstoßen, wird er Ihr Verhalten nicht beobachten.

Wenn Sie Fragen haben, vereinbaren Sie gerne einen Termin mit unserem Sekretariat.