Welche Behandlungsverbote bestehen für Heilpraktiker?

Behandlungsverbot Heilpraktiker – was dürfen Sie nicht behandeln und wie gehen Sie damit um? Besonders in Zeiten wie diesen mag es den einen oder anderen Heilpraktiker in den Fingern jucken, COVID-19 naturheilkundlich zu behandeln. § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt unter Bezugnahme auf andere Vorschriften, welche Krankheiten nicht von Heilpraktikern behandelt werden dürfen:

Die Feststellung oder die Heilbehandlung einer in § 6 I 1 Nr. 1, 2 und 5 oder in § 34 I 1 genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 7 genannten Krankheitserreger oder einer sonstigen sexuell übertragbaren Krankheit darf nur durch einen Arzt erfolgen. 

Dies sind nach der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten (§ 6 I 1 Nr. 1 IfSG): Botulismus, Cholera, Diphtherie, humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS), virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Keuchhusten, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Mumps, Pest, Poliomyelitis, Röteln einschließlich Rötelnembryopathie, Tollwut, Typhus abdominalis oder Paratyphus, Windpocken, zoonotische Influenza, Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)

§ 6 I 1 Nr. 2 IfSG:

der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt, b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,

§ 6 I 1 Nr. 5 IfSG:

der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod, in Bezug auf eine bedrohliche übertragbare Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.

§ 34 I 1 IfSG listet darüberhinaus noch Shigellose und Skabies (Krätze) auf.

Wie müssen Sie sich nach dem Gesetz verhalten?

Weil die Gefahr einer Verbreitung besteht, müssen Sie die Krankheiten beim Gesundheitsamt melden, dürfen den Patienten nicht in Bezug auf die Krankheit behandeln und müssen ihn zum Arzt schicken. Andere Krankheiten des Patienten, welche nicht meldepflichtig sind, dürfen Sie jedoch behandeln. Kontaktieren Sie uns gerne, um sich noch eingehender zu informieren, in welchem Rahmen Sie einem Patienten helfen dürfen, der vielleicht eine meldepflichtige Krankheit aufweist.

Werbeverbote:

Es liegt auf der Hand, dass Sie nicht für die Behandlung von Krankheiten werben dürfen, welche im IfSG aufgeführt sind und die Sie nicht einmal behandeln dürfen. Doch das Werbeverbot geht noch weiter: Die Anlage zu § 12 Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet darüber hinaus auch die Werbung für die Behandlung bösartiger Neubildungen (Krebs), Suchtkrankheiten (ausgenommen Nikotinabhängigkeit), krankhafter Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts.

Dieses Werbeverbot gilt auch für Tiere und betrifft auch bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen, Ziegen und Schafen sowie Koliken bei Pferden und Rindern.