Feng Shui Beratung Kosten

Zur Abrechenbarkeit von Feng-Shui-Dienstleistungen durch die HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)

Auch Nichtarchitekten können grundsätzlich ihre Feng-Shui-Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) abrechnen, wenn sie an Bauplanungsverfahren teilnehmen und dabei ein Architekt mitwirkt. Die genannte Honorarordnung beschreibt nämlich die Vergütung von Tätigkeiten, nicht die Vergütung für Berufsgruppen. Insoweit ist der Name der Gebührenordnung etwas irreführend und missverständlich. Auch für Feng-Shui-Berater bietet sich daher eine lukrative Möglichkeit, ein angemessenes Honorar für ihre Dienstleistung zu fordern, das man – weil es ja sozusagen „gesetzlich“ vorgesehen ist – nicht so sehr vor dem Kunden rechtfertigen muss. „Mit dem Gesetz im Rücken“ sind Honorarforderungen nicht aus der Luft gegriffen.

Eckpunkte einer entsprechenden Vereinbarung

Wenn ein Feng-Shui-Berater nicht nur Wissen vermittelt und aus Horoskopen Schlussfolgerungen zieht, sondern auch Entwürfe für Gebäude und Gärten erstellt oder sogar Materialien einkauft, wird man dem äußeren Anschein nach eine Vereinbarung als Werkvertrag einordnen.
In solchen Verträgen muss das bestellte Werk – das Gebäude, der Garten – präzise als Vertragsgegenstand beschrieben werden. Es genügt nicht, vereinbarte Leistungen durch stereotype Wiederholung der HOAI-Tätigkeiten zum Vertragsgegenstand zu machen. Diese beschreiben nämlich lediglich Dienste, nicht das geschuldete Ergebnis, nämlich den fertigen Entwurf oder letztlich das fertige Gebäude. Eine Vermischung von dienst- und werkvertraglichen Elementen dient aber nicht dem Rechtsfrieden. Denn beim Werk des Architekten oder Feng-Shui-Beraters handelt es sich um ein geistiges Werk (Plan und Entwürfe), das im Bauwerk seine reale Umsetzung findet.

Die Tätigkeitsbeschreibungen der HOAI sind für sich allein genommen zu nichts sagend. Der Vertrag muss zumindest eine Raumverteilung nach Wohnfunktionen, einen Finanzierungsrahmen, eine Materialliste und einen Zeitplan enthalten. Die konkreten Wünsche und Planungsziele des Auftraggebers müssen ebenfalls in den Vertrag aufgenommen und mit geeigneten Darstellungsmitteln – in der Regel visuell/bildlich – konkretisiert werden. Notfalls sollte der Vertrag umfangreiche Anlagen enthalten, um die Beschaffenheit des Werks zu definieren. Dies beugt Behauptungen des Bauherren vor, schon die Planung sei mangelhaft und entspreche nicht seien Wünschen. Nur aufgrund einer präzisen Werkbeschreibung kann der Kunde das Werk als fertig akzeptieren, d.h. „abnehmen“.

Das Honorarsystem der HOAI

Man sollte sich sodann darüber klar werden, wie Feng-Shui-Leistungen in das System der HOAI und in die Auftragsbeschreibung eingepasst werden können. Die HOAI kennt verschiedene Grundleistungen, Gebäudetypen und „Leistungsphasen“, die in der Regel dem chronologischen Ablauf eines Projekts entsprechen. Je komplizierter ein Gebäudeteil typischerweise ist und je mehr er vom Standard abweicht, um so mehr Honorar setzt die HOAI für das Projekt an. Für jeden Gebäudetyp und jede Leistungsphase gibt es eine Honorarbandbreite mit einem Unteren Rand, einem Mittelfeld und einem Oberen Rand, ausgehend vom Gegenstandswert des Projekts.

Auswirkungen auf Feng-Shui-Gebäude

Klar ist zunächst, dass Feng-Shui eine Werkleistung darstellt, die im Vergleich zu einer Gebäudeplanung oder Planung von Bauteilen über das übliche Maß hinausgeht und daher eine ganz besondere Leistung darstellt. Wenn man sich klargeworden ist, welcher Leistungsgruppe der HOAI man die Feng-Shui-Leistung zuordnen möchte, ist es durchaus möglich, eine Leistung am oberen Rand der für die Gruppe vorgesehenen Gebühr zu fordern. Zumindest aber ist eine mittlere Gebühr gegenüber der Kundschaft dann durchaus durchsetzbar. Auf den unteren Rand der Gebührenordnung muss sich der Feng-Shui-Berater nicht mehr verweisen lassen.

Nicht ratsam ist es, sich die Feng-Shui-Leistung in die Gruppe der Grundleistungen einzuordnen, da diese nur zu einem Gesamthonorar unabhängig von einzelnen Bauphasen führen. Auch die Leistungsgruppe 3 der HOAI ist nicht empfehlenswert, um zu einem angemessenen Honorar zu kommen. In der Regel enthält nämlich die Gruppe 3 schon implizit Planungsleistungen, Feng-Shui kann hier nicht mit dem gebotenen Stellenwert berücksichtigt werden, sondern geht im Honorar für die Vorplanung unter.

Feng-Shui der Hauptgruppe 4 zuzuordnen ist sinnvoller. Ein nach den Grundsätzen des Feng-Shui gestaltetes Wohnhaus gilt als Wohnhaus mit überdurchschnittlicher Ausstattung.

Auswirkungen für Feng-Shui-Gärten

Etwas anderes gilt für Gärten, die nach Feng-Shui gestaltet sind. Diese sind Freianlagen, die nur durchschnittliche gestalterische Anforderungen beinhalten. Werden sie nun nach Feng-Shui gestaltet, kann man in den Honorargruppen für Freianlagen maximal eine Honorargruppe höher gehen. Gärten nach Feng-Shui zu gestalten ist also nicht so lukrativ wie die Gestaltung von Gebäuden. Für Freianlagen ist es daher empfehlenswert, sich nicht in den Honorarzonen der Leistungsphasen und Leistungsgruppen zu bewegen, sondern einen HOAI-Anfangssatz für Gestaltung, Entwürfe und Vorplanung zu verlangen. Dieser befindet sich zur Zeit bei Euro 80;– in der Zeitstunde.

Praxistipp für den Feng-Shui-Berater

Sie sollten Feng-Shui-Sonderleistungen und die Anwendung der HOAI gesondert vereinbaren. Empfehlenswert ist – schon aus Gründen der Honorartransparenz für den Kunden – eine Stundenvereinbarung mit Honorar-Deckelung. Da das Feng-Shui eine überdurchschnittliche Dienstleistung darstellt, empfiehlt es sich auch gegenüber Architekten, für die der Feng-Shui-Berater ein Subunternehmer sein kann, die HOAI als Vertragsbestandteil fest zu vereinbaren.

Die Autorin dankt Herrn Rechtsanwalt Martin Mändl für seine Ausführungen zu den Leistungsphasen und Honorargruppen der HOAI, ohne die dieser Aufsatz nicht so instruktiv geworden wäre.