(OLG Celle 13 O 320/98) Die Parteien stritten darum, ob ein Muskelaufbaupräparat mit einem bestimmten Inhaltsstoff ein Lebensmittel oder ein Nahrungsergänzungsmittel ist.
Das Gericht hat entschieden, dass es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln zumindest dann nicht um Lebensmittel gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1. AMG, § 1 LMBG handelt, wenn die Nahrungsergänzungsmittel nach ihrer überwiegenden Bestimmung zu anderen Zwecken als zur Ernährung verzehrt werden.
Sofern also der Hauptzweck der Einnahme des Nahrungsergänzungsmittels nicht in der Ernährung liegt, stellt dieses auch kein Lebensmittel dar.